Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viele Stimmen darf ich bei der Gemeinderatswahl vergeben?

Es sind 14 Gemeinderäte zu wählen. Sie können jedem Kandidaten bis zu 3 Stimmen geben, jedoch nicht mehr als insgesamt 14 Stimmen auf die Kandidaten verteilen.

Bitte kennzeichnen Sie eindeutig, wie viele Stimmen Sie einem Kandidaten geben wollen. Vergewissern Sie sich anschließend, dass Sie nicht mehr als 14 Stimmen vergeben haben.

Wie viele Stimmen darf ich bei der Ortschaftsratswahl vergeben?

Es sind 7 Ortschaftsräte zu wählen. Sie können jedem Kandidaten bis zu 3 Stimmen geben, jedoch nicht mehr als insgesamt 7 Stimmen auf die Kandidaten verteilen.

Bitte kennzeichnen Sie eindeutig, wie viele Stimmen Sie einem Kandidaten geben wollen. Vergewissern Sie sich anschließend, dass Sie nicht mehr als 7 Stimmen vergeben haben.

Wie viele Stimmen darf ich bei der Kreistagswahl vergeben?

Es sind 7 Kreisräte im Wahlkreis II „Biberach Land“ zu wählen. Sie können jedem Kandidaten bis zu 3 Stimmen geben, jedoch nicht mehr als insgesamt 7 Stimmen auf die Kandidaten verteilen.

Bitte kennzeichnen Sie eindeutig, wie viele Stimmen Sie einem Kandidaten geben wollen. Vergewissern Sie sich anschließend, dass Sie nicht mehr als 7 Stimmen vergeben haben.

Wie kann ich meine Stimmen auf die Kandidaten aus Mittelbiberach und Reute verteilen?

In der Gesamtgemeinde Mittelbiberach gilt das Wahlsystem „Unechte Teilortswahl“. Dadurch werden der Kerngemeinde Mittelbiberach und dem Ortsteil Reute jeweils eine bestimmte Anzahl an Plätzen im Gemeinderat garantiert. Die 14 Sitzplätze des Gemeinderats setzen wie folgt zusammen: Wohnbezirk Mittelbiberach: 11 Sitze, Wohnbezirk Reute: 3 Sitze.

Jeder Wähler hat 14 Stimmen. Er kann seine 14 Stimmen auf Kandidaten aus beiden Wohnbezirken vergeben. Überschreitet er jedoch die Höchstzahl von 14 Stimmen, so ist der Stimmzettel insgesamt ungültig.

Innerhalb eines Wohnbezirks darf der Wähler nicht mehr Kandidaten Stimmen geben, als für den Wohnbezirk Gemeinderäte zu wählen sind. D.h. jeder Wähler darf von den Kandidaten für Mittelbiberach maximal 11 Personen Stimmen geben und von den Kandidaten für Reute maximal 3 Personen Stimmen geben.

Unberührt bleibt die Möglichkeit des Kumulierens (s.o.), d.h. der Wähler kann einem Kandidaten bis zu drei Stimmen geben, so lange er
- die Gesamtzahl der zu vergebenden Stimmen nicht überschreitet; und
- er nicht mehr Kandidaten des betreffenden Wohnbezirks wählt als nach vorstehenden Angaben zulässig.

 

Beispiel:
Zulässig ist es z.B.,
- 3 Kandidaten aus Reute jeweils 3 Stimmen zu geben und die weiteren 5 Stimmen auf Kandidaten aus Mittelbiberach zu verteilen oder
- 4 Kandidaten aus Mittelbiberach je 3 Stimmen, einem weiteren Kandidaten aus Mittelbiberach 2 Stimmen und keinem Kandidaten aus Reute eine Stimme zu geben.

Die Höchstzahlen (11 für Mittelbiberach und 3 für Reute) beziehen sich nicht auf die Zahl der zulässigen Stimmen, sondern nur auf die Zahl der gewählten Kandidaten.

 

Die beiden Wahlvorschläge („Freie  Wählergemeinschaft“ und „Attraktive Gemeinde“) enthalten jeweils 11 Kandidaten für Mittelbiberach und 3 Kandidaten für Reute. So lange Sie innerhalb eines Wahlvorschlags wählen, kann Ihr Stimmzettel nicht ungültig sein. Beim Übertragen von Kandidaten von einer Liste auf die andere oder beim Wählen mit zwei Wahlvorschlägen (Panaschieren) besteht jedoch die Gefahr der Ungültigkeit, wenn dabei mehr Kandidaten eines Wohnbezirks Stimmen erhalten als dies nach vorstehenden Angaben zulässig ist.  

 

Jeder Wähler sollte also nach Ausfüllen des Stimmzettels zwei Mal zählen:

1)    Habe ich nicht mehr als 14 Stimmen vergeben?

2)    Habe ich bei den gewählten Kandidaten beachtet, dass maximal 11 aus Mittelbiberach und maximal 3 aus Reute gewählt werden dürfen?

Kann er beide Fragen mit ‚ja‘ beantworten, so ist der Stimmzettel gültig.

Wahlverfahren - Was ist Kumulieren?

Kumulieren (Häufeln) bezeichnet die Abgabe mehrerer Stimmen (maximal 3 Stimmen) für einen Kandidaten.

Wenn ich bei einer Liste kumulieren möchte, d. h. bei 14 Sitzen möchte ich z.B. 4 Personen je drei Stimmen geben, reicht es dann hinter die Namen jeweils eine Ziffer drei zu schreiben oder muß der Name der Partei auch noch angekreuzt werden?

Laut dem Kommunalwahlgesetz ist eine Kennzeichnung der Bewerber ausreichend. Hier heißt es in § 9, Absatz 2:

"Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, daß er auf einem oder mehreren Stimmzetteln Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet, Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer »2« oder »3« hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie bei unechter Teilortswahl Vertreter für den Wohnbezirk, bei der Wahl der Kreisräte Mitglieder für den Wahlkreis zu wählen sind."

 

Wahlverfahren - Was ist Panaschieren?

Panaschieren (Mischen) bezeichnet, dass sich der Wahlberechtigte aus allen Wahlvorschlägen die Kandidaten heraussuchen kann, welche er für geeignet hält. Er kann Kandidaten aus einer Liste auf die Andere übertragen.

 

Beim Panaschieren ist es möglich, Bewerber vom Stimmzettel der Liste-A auf den Stimmzettel der Liste-B zu schreiben.

Welcher Liste kommen diese Stimmen dann zugute?

Das Panaschieren kommt demjenigen als Person zu Gute, den Sie auf die Liste setzen.

Wenn Sie von der Möglichkeit des Panaschierens Gebrauch machen, müssen Sie darauf achten, dass Sie nicht zu viele Stimmen vergeben und Ihr Stimmzettel damit ungültig wird. Ein Beispiel: Für Ihren Gemeinderat sind 14 Personen zu wählen. Sie schreiben eine Person von Liste-A auf den Stimmzettel von Liste-B, auf dem bereits 14 Kandidaten stehen. Wenn Sie den Stimmzettel dann nicht weiter kennzeichnen (z.B. durch Kreuze hinter den einzelnen Namen), sind die 14 Kandidaten gewählt, plus des panaschierten Bewerbers, also insgesamt 15. Die Stimmabgabe wäre damit ungültig.

Wenn also ein anderer Bewerber mit auf der Liste steht, müssen die übrigen Stimmen entsprechend eindeutig verteilt werden – im Beispiel 13 Stimmen. Bei der Kommunalwahl ist ja zusätzlich das Kumulieren möglich, d.h. Sie können einem Kandidaten oder einer Kandidatin bis zu 3 Stimmen geben. Auch hier ist die eindeutige Kennzeichnung und die richtige Addition wichtig.

Wahlverfahren - Eintragung zusätzlicher Personen auf Stimmzettel

Kann ich bei der Kommunalwahl auf einen Stimmzettel im Rahmen der Höchststimmenzahl auch Mitglieder von z.B. Vereinen eintragen, die von keiner Partei aufgestellt wurden, sich aber für sehr wichtige Belange in der Kommune einsetzen? Falls nein, wird der gesamte Stimmzettel ungültig, wenn von den Parteien nicht nominierte Kandidaten dennoch dazu geschrieben werden?

Wenn Personen hinzugefügt werden, die nicht Wahlvorschläge sind, sind die diesen gegebenen Stimmen ungültig. Weitere an Kandidaten vergebene Stimmen sind jedoch gültig – es ist also nicht der gesamte Stimmzettel ungültig, sondern nur einzelne Stimmen.
Geregelt ist dies im baden-württembergischen Kommunalwahlgesetz § 24 – maßgeblich für den hier geschilderten Zusammenhang ist Satz 4:

„(1) Ungültig sind Stimmen,

  1. wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt oder im Falle der unechten Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,
  2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
  3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind oder
  4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises, stehen oder die im Falle der unechten Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind.“

Wahlrecht - Wo darf ich nach einem Umzug wählen gehen?

Ich ziehe Ende Mai von einer baden-württembergischen Stadt in eine andere baden-württembergische Stadt. Wo darf ich wählen?

Laut der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sind Sie als Bürgerin einer Gemeinde wahlberechtigt, wenn Sie das Wahlalter erreicht haben und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen. Wenn Sie innerhalb der letzten drei Monate vor der Wahl umziehen, können Sie nicht an der Wahl teilnehmen, da Sie diese Mindestwohndauer nicht erfüllen.
Ausnahmen:


1) wenn Sie in eine Gemeinde/einen Landkreis zurückkehren, in der/dem Sie früher (nicht länger als drei Jahre Abwesenheit) schon gewohnt haben, entfällt die Mindestwohndauer, Sie müssen dann allerdings einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis stellen


2) wenn Sie innerhalb eines Landkreises umziehen, können Sie für die Kreistagswahl wählen.


Einen umfassen Überblick hierzu erhalten Sie auf dem Verwaltungsportal des Landes im Internet unter www.service-bw.de, insbesondere den Punkt "Wahlteilnahme bei Umzug".


Bei der Europawahl können Sie selbstverständlich teilnehmen. Bei einem Umzug sind jedoch auch hier bestimmte Dinge zu beachten, nähere Informationen finden Sie wiederum auf dem Verwaltungsportal, dieses Mal unter https://www.service-bw.de/ auch hier gibt es einen Punkt „Wahlteilnahme bei Umzug“.

Warum sollte ich Wählen gehen?

Klick: https://freiewaehler.mittelbiberach-reute.de/blog/informationen/noch-30-tage-bis-zur-wahl-2019

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